Intention der Grünen Karte ist der Schutz der Inländer des jeweiligen Reiselandes, die nach Unfällen mit Ausländerbeteiligung ohne weitere Probleme Schadenersatzansprüche in ihrem Heimatland geltend machen können sollen.
Nach einem Unfall in Deutschland mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug ist es möglich, Ansprüche unter Vorlage der Grünen Karte des Unfallgegners an das Deutsche Büro Grüne Karte in Berlin zu richten.
Umgekehrt kann sich ein Geschädigter an das Grüne Karte Büro im Unfalllandes wenden, sollte er durch ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug geschädigt worden sein.
In manchen Ländern ist das Erfordernis der Grünen Karte weggefallen, weil das amtliche Kennzeichen als Anknüpfungspunkt für die Haftung des Grüne Karte Büros genommen wird (so die EU-Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie für EU-Staaten und das sog. Multilaterale Garantieabkommen / sog. Kennzeichenabkommen). Dem Kennzeichenabkommen sind alle EU-Länder und die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) sowie Serbien beigetreten.
Die Grüne Karte sollte aber auch in diesen Ländern sicherheitshalber mitgeführt werden, da die Behörden über den Wegfall der Mitführungspflicht häufig nicht informiert sind und Bußgelder verhängen. Zudem erleichtert die Grüne Karte die Aufnahme der Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten.
In bestimmten Ländern muss unbedingt eine gültige Grünen Karte mitgenommen werden. Es besteht sonst die Gefahr, in das betreffende Land nicht einreisen zu dürfen oder hohe Bußgelder zahlen zu müssen.
Das System der Grünen Karte gilt auch dann, wenn es zu einem Unfall im Ausland mit einem Drittländer kommt (z. B. zwischen einem Deutschen und einem Franzosen in Italien). Hier ist das Grüne Karte Büro des Unfalllandes zuständig, im Beispielsfall das Mailänder Grüne Karte Büro. Der Geschädigte kann sich also entweder an das Grüne Karte Büro des Unfalllandes oder an die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wenden.
Sofern ein Land nicht dem Grüne Karte System angehört oder dessen Mitgliedschaft darin ausgesetzt ist, muss am Grenzübergang eine „Grenzversicherung“ abgeschlossen werden.