Im Gegensatz zur Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Betroffenen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht eingeräumt werden muss, liegt nunmehr erstmals eine Entscheidung des OLG Bamberg vor, welche dieser Ansicht entgegentritt.
Leitsatz
1. Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu der Akte gelangter Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten (§244 II StPO) zu befinden hat. (entgegen VerfGH Saarbrücken, Beschl. v. 27.04.2018, Az.: 1 LV 1/18)
2. Die Annahme, den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens treffe eine „Darlegungs- und Beibringungslast“ in Bezug auf die geltend gemachte Unrichtigkeit im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erzielten Messergebnisses ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die restlichen OLG ausrichten werden.